Meinungsfreiheit von Betriebsratsmitgliedern im Hinblick auf Aussagen auf Betriebsversammlung

Ein Betriebsratsmitglied ist nicht ohne weiteres deswegen gem. § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausschließen, weil er Aussagen getätigt hat, die die Zukunft von Arbeitsplätzen des Unternehmens betreffen. Informationen über einen zukünftigen Stellenabbau sind wirtschaftlicher Art i.S.d. § 45 BetrVG und damit auf der Betriebsversammlung zulässiger Gegenstand eines Redebeitrags. Zudem fallen sie grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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