(07.02.2019) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.01.2019.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Heizkosten: Wann kann Mieter eine Abrechnung zu 70% nach Verbrauch verlangen?