Arbeitnehmer riskieren nur bei bewusst oder leichtsinnig falschen Gefährdungsanzeigen eine Abmahnung

Reicht eine Krankenpflegerin einer psychiatrischen Fachklinik ein ausgefülltes Formular „Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln (auch: Beschwerde gem. § 84 BetrVG)“ ein, obwohl aus ihrer subjektiven Sicht lediglich eine abstrakte Gefahr bestand, rechtfertigt dies keine Abmahnung. Eine Pflichtverletzung kann nur vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder geradezu leichtfertig eine Gefahr meldet, von der er annehmen musste, dass eine solche nicht vorlag.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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