Verpflichtung zum Thujenrückschnitt nach Anerkenntnis nicht verjährt

(11.12.2018) Das zwischenzeitliche Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Thujenrückschnitt lässt eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen. Das Amtsgericht München hat am 01.10.2018 der Klage einer Nachbarin auf Rückschnitt der an ihr Grundstück im Abstand von weniger als zwei Metern angrenzenden Thujenbepflanzung dauerhaft auf eine Höhe von zwei Metern stattgegeben.

Quelle: IBR News
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