Bloße Möglichkeit der Videoüberwachung durch Grundstücksnachbarn kann zumutbar sein

(03.12.2018) Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann zumutbar sein. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 22.11.2018 entschieden und die Klage eines Nachbarn auf Beseitigung einer auf sein Grundstück ausgerichteten Überwachungskamera abgewiesen. Ob allein ein „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe, beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalls (Az.: 213 C 15498/18).

Quelle: IMR News Mietrecht
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