Lehrerinnen mit Kopftuch – Abgelehnter Bewerberin steht Entschädigung zu

Nach verfassungskonformer Auslegung des Neutralitätsgesetzes (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.2005, GVBl. 2005, 92) ist für ein allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. Liegt eine solche nicht vor und ist der Bewerberin dennoch abgelehnt worden, steht ihr eine Entschädigung zu.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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