Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann verwirkt werden, wenn zum nötigen Zeitablauf(hier: zwei Jahre) auch das Umstandsmoment (hier: neue Arbeit, Stilllegung des Betriebs des Arbeitgebers, Abwicklung anderer Entgeltansprüche ein Jahr zuvor) hinzutritt. Zudem muss der Schuldner darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird und ihm darf dies nicht mehr zuzumuten sein.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verwirkung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs