Kein finanzieller Abgeltungsanspruch trotz nicht zusammenhängenden Zeitausgleichs

Mai 28, 2026 | Arbeitsrecht

Die Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein „tatsächlicher Grund“ i.S.d. § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere finanzielle Abgeltung rechtfertigen würde.

Ähnliche Beiträge

3 AZR 84/25

Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich

AGG-Klage einer nicht-binären Person wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung (hier: einer nicht-binären Person) voraus. Fehlt es hieran, weil die Bewerbung ausschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient, ist...