(12.09.2025) Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.07.2025.
Quelle: IBR News
Link: Beauftragung eines Anwalts bedarf keiner Alternativangebote