Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Formunwirksamkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift