Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Festlegung des Ortes für Beginn und Ende der Arbeitszeit