Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das LAG Schleswig-Holstein hat eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Weder stelle der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten eine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern dar, noch habe die Klägerin die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorgetragen. Auch ein Anspruch aus Tarifvertrag liege im konkreten Fall nicht vor, so das LAG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmer