Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt. Jedenfalls nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auf 10.000 € können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend durch einen weiteren Schonbetrag zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Einsatz einer Abfindung als Vermögen – Schonvermögen