Die in Österreich geltende Regelung, nach der ein Teil der Ausbildungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters verpflichtend bei einem Anwalt mit Sitz in Österreich zu absolvieren ist, demnach die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt ausgeschlossen ist, ist nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Rechtsanwaltsanwärter in Österreich: Teil der Ausbildung auch bei Rechtsanwalt in Deutschland möglich?