(25.03.2025) Die Käufer einer Berliner Wohnung konnten ihren Tiefgaragenstellplatz nur mit einer ausgefeilten Rangiertaktik im Rückwärtsgang erreichen. Dafür setzten sie eine Minderung von 6.600 Euro durch: Das KG befand, dass das Einparken nur mit überdurchschnittlichem Fahrkönnen möglich sei.
Quelle: IMR News Mietrecht
Link: Fahrkünste gefragt: Kein Tiefgaragenstellplatz mittlerer Art und Güte