Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat der EuGH klargestellt, dass die Person, die den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Darlegung des Schadens für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
