Darlegung des Schadens für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jan. 6, 2025 | Arbeitsrecht

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat der EuGH klargestellt, dass die Person, die den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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