Der Widerspruchsgrund nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat der Kündigung widersprechen kann, wenn der zu entlassende Arbeitnehmer nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen weiterbeschäftigt werden könnte. Insofern fehlt es an einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber überzeugend darlegt, dass der verhaltensbedingte Kündigungsgrund durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nicht entfallen kann.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch nach verhaltensbedingter Kündigung