Tariföffnung: Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung

Aug. 20, 2024 | Arbeitsrecht

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.1.2018 geschlossen wurden.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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