Abberufung eines Abfallbeauftragten unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB

Jan. 2, 2024 | Arbeitsrecht

Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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