Klagerücknahmefiktion bei Ruhen des Verfahrens: Terminantrag vor Ruhensbeschluss des ArbG unwirksam

Nov. 6, 2023 | Arbeitsrecht

Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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