Das LSG Bayern hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die in dem betroffenen Fitnessstudio tätigen Trainer freie Mitarbeiter oder abhängig beschäftigt waren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig abhängig beschäftigt
