Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist bei Berichtigung eines Weiterbildungszeugnisses gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte nicht gegeben, weil die Entscheidung über den Klageanspruch von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Das Arbeitszeugnis gemäß § 109 GewO und das Zeugnis gemäß § 9 WBO unterscheiden sich in maßgeblichen Punkten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Rechtsweg zu Gerichten für Arbeitssachen bei Berichtigung eines Weiterbildungszeugnisses
