Besteht die Tätigkeit eines Arbeitnehmers darin, Neufahrzeuge auf der eigenen Achse von wechselnden Abholorten zu wechselnden Zielorten zu überführen, rechnen Bahnreisezeiten von seinem Wohnort zum Übernahmeort und vom Zielort zurück zum Wohnort zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die An- und Abreise mit der Bahn ist in diesem Fall maßgeblicher Inhalt der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der dabei u.a. Unterlagen und ggf. eine Mautbox mit sich führt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bahnreisezeiten als Arbeitszeit bei regelmäßiger Überführung von Neufahrzeugen durch eine Spedition
