Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und § 32 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW), die jeweils die Vergütung regeln, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Vorschriften bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30.6.2025, weiter anwendbar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bayern und NRW: Gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit verfassungswidrig
