Liegen die formellen Voraussetzungen für eine Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor, ist der dennoch erfolgte Vergleichsbeschluss unrichtig, kommt nach § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung in Betracht. Es kommt nicht darauf an, was die Parteien außergerichtlich miteinander vereinbart haben.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Berichtigung bei fehlenden formellen Voraussetzungen für eine Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO
