Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO ist ausreichend bestimmt

Ein Titel, der zur Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO verpflichtet, ist bestimmt genug und daher zur Zwangsvollstreckung geeignet (Abgrenzung zu LAG Hamm, 24.6.2019 – 12 Ta 184/19). Der Anspruch nach § 108 GewO stellt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dar, sondern eine reine Wissenserklärung und keine Willenserklärung.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO ist ausreichend bestimmt

Erteilung einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung nach § 108 GewO ist ausreichend bestimmt

Ähnliche Beiträge

Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – Betriebsratswahl trotzdem wirksam

In Fällen, in denen sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze – Betriebsratswahl trotzdem wirksam

Rückforderung von Schulungskosten: AGB-Recht als international zwingendes Recht

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der AGB etabliert als

Gefahr des institutionellen Rechtsmissbrauchs: Öffentlicher Arbeitgeber darf Risiko der Befristungskontrollklage bei Stellenbesetzung miteinbeziehen

Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche