Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage

(03.03.2023) Be­fin­det sich eine Tief­ga­ra­ge auf zwei Grund­stü­cken und haben beide Ei­gen­tü­mer wech­sel­sei­ti­ge Grund­dienst­bar­kei­ten be­stellt, kön­nen an­fal­len­de Un­ter­hal­tungs­kos­ten an­tei­lig ver­teilt wer­den. Dabei reicht es laut Bun­des­ge­richts­hof aus, wenn die Ver­ein­ba­rung ins Grund­buch des die­nen­den Grund­stücks ein­ge­tra­gen ist. Für die Er­for­der­lich­keit der Kos­ten ent­schei­dend sei das Be­nut­zungs­in­ter­es­se der Ei­gen­tü­mer.

Quelle: IBR News
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