Rauchmelder-Wartung und Müll-Management sind umlegbare Betriebskosten

(08.11.2022) Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind umlegbare Betriebskosten. Auch die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind auf den Mieter umlegbar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.10.2022.

Quelle: IBR News
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