(14.10.2022) Für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung sind die darauf entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: IBR News
Link: Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung