Erklärt der Arbeitgeber, er wolle für bestimmte Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Mitbestimmungsrecht: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei einheitlicher Regelung für das Gesamtunternehmen