(01.12.2021) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.10.2021.
Quelle: IBR News
Link: Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung irrelevant