BGH vor Grundsatzurteil zur Sanierung von Schrottimmobilien

(20.09.2021) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am Frei­tag im Streit um die Sa­nie­rung einer Schrott­im­mo­bi­lie ver­han­delt. Laut § 22 Abs. 4 WEG a.F. ent­fällt zwar die Sa­nie­rungs­pflicht, wenn ein Ge­bäu­de „zu mehr als der Hälf­te sei­nes Wer­tes zer­stört“ ist. Damit dürf­ten aber nur echte Zer­stö­run­gen durch Feuer oder Über­flu­tung ge­meint sein, wie die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin Chris­ti­na Stre­se­mann be­ton­te – und kein Ver­fall. Die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung soll am 15.10.2021 ver­kün­det wer­den.

Quelle: IMR News Mietrecht
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