Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit zum Tragen einer Maske