Zur Frage des anwendbaren Rechts bei Arbeit in mehreren Staaten und einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes

Dez. 13, 2025 | Arbeitsrecht

Das Übereinkommen von Rom schränkt die der Arbeit in mehreren Staaten die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien dahin ein, dass sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Zur Bestimmung des in diesem Fall anwendbaren Rechts sieht das Übereinkommen zwei Anknüpfungskriterien vor, und zwar das des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder, falls das nicht greift, das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Diese beiden Anknüpfungskriterien sind allerdings nicht anwendbar, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. 

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