Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP.
2 AZR 13/25
Kündigung - Täuschung über die ärztliche Feststellung einer vorläufigen Impfunfähigkeit
