Gericht entlarvt sog. „AGG-Hopper“ – Streitwert auf 45.000 € festgesetzt

März 21, 2026 | Arbeitsrecht

Eine Bewerbung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle, sondern vorrangig um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen („AGG-Hopping“) geht; dies gilt insbesondere bei fehlender räumlicher Verfügbarkeit, bestehender ungekündigter Vollzeitbeschäftigung, mangelnder Wechselbereitschaft sowie einer Vielzahl vergleichbarer Entschädigungsprozesse gegen verschiedene Arbeitgeber.

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