Für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung ist konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag erforderlich. Der pauschale Vortrag, der Anspruchsteller habe kein echtes Interesse an der Stelle, sondern durchsuche Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann systematisch in „einer Art Geschäftsmodell“, um Entschädigung zu erlangen, genügt dafür nicht. Auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Verfahren, in dem der Anspruchsteller wegen eines solchen Rechtsmissbrauchs schon einmal gescheitert war, ist idR noch nicht ausreichend.
Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags: Wie ist die tarifliche Überlastquote zu berechnen?
Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.
