BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – XII ZB 397/18

Feb. 19, 2019 | Familien- und Erbrecht

a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem bet …

Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – XII ZB 397/18

Ähnliche Beiträge

Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen.

Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Hält er seine Tätigkeit für einer höheren Entgeltgruppe zugehörig, muss er - je nach Einzelfall - die hierfür maßgeblichen...