BGH, a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wege … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 581/15

Juli 18, 2016 | Familien- und Erbrecht

§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 26, 278 Abs. 1 FamFG | Zivilrecht, Familienrecht

Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wege … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 581/15

Ähnliche Beiträge

Neue Formulare nach Änderung des Berliner Vergabegesetzes

(21.08.2026) Nach der Sommer-Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) hat der Berliner Vergabeservice zahlreiche Formulare überarbeitet und neue Versionen eingeführt. Hintergrund ist vor allem die strengere Tariftreueregelung, die nun...

Bundesweite Solarpflicht ab 2027

(21.08.2026) Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz führt der Bund erstmals einheitliche Vorgaben für Solaranlagen auf Gebäuden ein. Die Pflicht startet 2027 bei bestimmten Nichtwohngebäuden und wird in den Folgejahren auf weitere Bestandsgebäude ausgeweitet. Ab 2030...

Grundsteuer: Welche Bescheide bekomme ich und wie prüfe ich sie?

(21.08.2026) Nach der Änderung des Grundsteuersystems mussten alle Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Die Frist zur Abgabe endete Ende Januar 2023, außer in Bayern (Verlängerung bis 30.4.2023). Immobilieneigentümer, die eine Grundsteuererklärung...