Auch wenn ein Arbeitnehmer in den Beratungsgesprächen zu den Rahmenbedingungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages abstrakt darauf hingewiesen worden ist, dass in der zweiten Phase eine Anrechnung eines (auch nur potentiellen) Arbeitslosengelds stattfinden werde, kann dies nicht die Einlassung des Arbeitnehmers widerlegen, dass für ihn der im Aufhebungsvertrag niedergelegte Betrag richtig war. Es ist nachvollziehbar, dass den Arbeitnehmer die Erläuterungen, wie das Überbrückungsgeld berechnet wird, weniger interessieren als die endgültigen Zahlen, die sich für ihn daraus ergaben.
6 AZR 73/25
TV-L - Arbeitszeit - Werkstatt für behinderte Menschen
