Arbeitsrecht

Abfindung : Ablehnung eines Angebots?

Aus § 150 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass eine wirksame Annahme nur dann vorliegt, wenn sie dem Angebot entspricht, also mit diesem deckungsgleich ist. Jede Annahme unter inhaltlichen Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt dagegen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Ob eine Abweichung vorliegt oder nicht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (§ 133, 157 BGB) und beurteilt sich aus der Perspektive des Empfängerhorizonts, also aus Sicht der Beklagten.

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Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als "sonstige Beschäftigte"

Die Eingruppierung einer Altenpflegerin in der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin als „sonstige Beschäftigte“ i.S.d. Entgruppe S 8b Fallgruppe 1 erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin verfügen muss. Der Erwerb von Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Aufgabenbereichs einer Heilerziehungspflegerin genügt für eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ nicht.

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Streitwert: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Ist gem. § 19 Abs. 1 BetrVG beantragt worden, die Wahl für unwirksam zu erklären, so ist der Antrag in der Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, d.h. sowohl dem ihrer Nichtigkeit als auch dem ihrer Anfechtbarkeit überprüft werden soll. Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat keinen höheren Wert als das Anfechtungsverfahren.

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Verjährung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen (Oberthür, ArbRB 2023, 112)

Das Urlaubsrecht ist vollumfänglich unionsrechtlich überformt. Dies bringt eine seit Jahren anhaltende Fortentwicklung des nationalen Urlaubsrechts mit sich, die sich mit dem bloßen Blick ins Gesetz nicht mehr annähernd erkennen lässt. Kürzlich hat deshalb Ralf Steffan an dieser Stelle (ArbRB 2022, 381) ein Update zum Urlaubsrecht gegeben. Die dort erst angerissene Frage der Verjährung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 22.9.2022 (C-120/21) hat der 9. Senat des BAG nunmehr für das nationale Urlaubsrecht beantwortet. Grund genug für ein kurzes Update zum Update.

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Kein Betriebsübergang ohne Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers

Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i.S.d. EGRL 23/2001. Eine bloße Umfirmierung erfüllt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB mangels Wechsels des Betriebsinhabers nicht.

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Folgenschwere Gaudi unter Maurern – Kündigung nach sexueller Belästigung

Bei Maurern handelt es sich eher um „Männer der Tat“ als der stets vornehmen Umgangsformen und in der Baubranche herrscht ein rauerer Umgangston als etwa in einer Bank. Dies bedeutet zwar nicht, dass deshalb Herabwürdigungen folgenlos hinzunehmen sind. Bei der Gewichtung der Schwere eines Verstoßes sind diese Umstände aber durchaus mildernd einzukalkulieren.

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Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden nach eigenmächtigem Verlassen eines Betriebsrätetages

Das eigenmächtige vorzeitige Verlassen eines Betriebsrätetages durch einen Betriebsratsvorsitzenden, um privaten Interessen nachzugehen, in der Zusammenschau mit dem Verdacht einer versuchten Täuschung über stattdessen geleistete Betriebsratstätigkeit ist durchaus geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers tiefgreifend zu erschüttern. Ein solches Verhalten rechtfertigt den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

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Kabinett beschließt neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Ausländische Fachkräfte sollen künftig leichter nach Deutschland kommen können. Dafür hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen, der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt worden war.

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