Arbeitsrecht
Mehr ältere Beschäftigte denn je – Wiedereinstieg ist größte Herausforderung
Die demografische Entwicklung stellt den deutschen Arbeitsmarkt langfristig vor tiefgreifende Veränderungen: Auf der einen Seite wächst die Bevölkerung, gleichzeitig nimmt die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter aufgrund der Alterung der Gesellschaft tendenziell ab. Besonders die Erwerbsbeteiligung der über 55-jährigen rückt immer stärker in den Fokus.
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Weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze bei Betriebsratswahl – Keine Nachfrist für Wahlvorschläge
Der in § 9 WO geregelte Fall, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist mit dem Fall, dass innerhalb der Einreichungsfrist nur eine Vorschlagsliste mit einer unzureichenden Anzahl von Bewerbern eingereicht wurde, nicht vergleichbar. Für die Annahme, eine Pflicht des Wahlvorstands zur Nachfristsetzung bestünde immer dann, wenn Vorschlagslisten mit insgesamt weniger Bewerbern als den zu vergebenen Betriebsratssitzen eingereicht worden sind, fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt.
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Rechtshängiger Weiterbeschäftigungsantrag oder lediglich Androhung einer Antragstellung?
Wird ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess mit einer Formulierung wie: „Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag…“ kann regelmäßig nicht von einem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um die Androhung einer Antragstellung. Dies folgt aus der Auslegung der Ankündigung, die nicht am Wortsinn zu haften hat, sondern an dem in der Erklärung verkörperten Willen.
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Geplanter Personalabbau: Welcher Zeitpunkt ist entscheidend für Bestimmung der Betriebsgröße?
Beruht ein Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, ist für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenanzahl i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG als zeitlicher Anknüpfungspunkt auf die unternehmerische Entscheidung abzustellen, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt entlassen werden. Dies erfasst die Situation, dass nach einem Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB ein Restbetrieb, der die dem Betriebsübergang widersprechenden Beschäftigten zusammenfasst, mit dem Ziel geführt wird, deren Beschäftigung in dem Betrieb zu beenden.
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Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein
Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar.
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Vorübergehender Kontaktabbruch zum Mandanten noch keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung
Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten stellt noch keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.d. § 48 Abs. 2 BRAO dar. Erst wenn der Prozessbevollmächtigte sich aufgrund des Verhaltens seines Mandanten nicht mehr in der Lage sieht, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegende Pflicht zur sachgerechten Interessenvertretung zu erfüllen, kann ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegen.
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Nachberatung per Telefonkonferenz ist weiterhin zulässig und gegebenenfalls notwendig
Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum 19.7.2024 weiterhin mit Einverständnis aller Richter im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.
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Während der Probezeit kein Sonderkündigungsschutz wegen Absicht der Betriebsratserrichtung
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Zudem tritt Verwirkung ein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
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Kündigung einer leitenden Oberärztin unwirksam
Die außerordentlichen Kündigungen einer leitenden Oberärztin an der TU München durch den Freistaat Bayern haben das Arbeitsverhältnis der Ärztin nicht rechtswirksam beendet. Der zuständige Personalrat wurde nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört.
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Ehrschutzklage einer Teamleiterin wegen getätigter Äußerungen durch einen Arbeitskollegen
Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Grundsatz, dass Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen, gilt mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen.
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