Arbeitsrecht

Bürokratieabbau: BEG IV soll Entlastung bringen

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

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Produktions- und Betriebsdirektor des rbb klagt erfolgreich gegen Kündigung

Das ArbG Berlin hat der Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt. Damit unterscheidet sich die Entscheidung von den im Wesentlichen klageabweisenden Entscheidungen zweier anderer Kammern des ArbG Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungsdirektors des rbb und der Juristischen Direktorin des rbb.

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Voraussetzungen für einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs.1 DSGV

Art. 82 Abs.1 DSGVO ist so auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die DSGVO verweist für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.

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Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 12: Neuregelungen in der Sozialhilfe nach SGB XII und mehr

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) sind die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1.1.2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht worden.

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Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 11: Bürgergeld und Regelbedarfe

Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024), mit der die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre zum 1.1.2024 erhöht worden sind, gelten auch für das Bürgergeld.

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Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 10: Änderungen bei der Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Zum 1.1.2024 ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft getreten. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.

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Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 9: Neues digitales Meldeverfahren für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie in der Sozialverwaltung

Mit der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17.7.2023 wurde das Meldeverfahren von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung vollständig digitalisiert. Bereits jetzt erfolgt der weit überwiegende Teil der Anzeigen digital über das Bundesportal nach dem Onlinezugangsgesetz bzw. das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist die Verwendung bestimmter Anzeigeformulare zwingend vorgegeben.

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Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbandssyndikusrechtsanwälte

Die Verbandssyndikusrechtsanwälte einer Gewerkschaft unterliegen auch dann der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie lediglich als „Rechtssekretäre“ bzw. „Gewerkschaftssekretäre“ auftreten. Der Rechtsirrtum eines (Verbandssyndikus)Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt bis zur höchstrichterlichen Klärung den sicheren Weg wählen. Dies gilt besonders bei fristgebundenen Schriftsätzen.

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