Arbeitsrecht
Stufenweise Wiedereingliederung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens?
Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person, welches aufgrund ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiegt.
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Streit um Wirksamkeit bzw. Zusammenrechnung von Befristungen in einem Arbeitsverhältnis
Die Beschäftigung im Rahmen eines Drittmittelprojekts kann selbst dann für das nichtwissenschaftliche Personal eine Aufgabe von begrenzter Dauer darstellen, wenn der Arbeitgeber ständig Drittmittelforschung betreibt. Nach BAG-Rechtsprechung ist eine Zusammenrechnung der befristeten Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich über 2 Jahre unterbrochen war.
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Vorlage von Bewerbungsunterlagen: Einräumung eines digitalen Leserechts für den Betriebsrat ist ausreichend
Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.
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Streit um Auslegung eines Tarifvertrages – Gutschrift zum Arbeitszeitkonto statt erfolgter Geldzahlung
Die Stunden – gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (2 h und 18 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer wir in diesem Fall kein Wahlrecht einräumt.
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Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen
Es ist in der Rechtsprechung und der Literatur streitig, ob sich aus den § 111 ff. BetrVG bzw. aus §§ 935, 938 ZPO ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen.
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Renovierung im Haus des Schwiegersohns kein Arbeitsunfall
Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“. Dies trifft nicht auf jemanden zu, der bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall erleidet. In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten ist.
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Konflikte am Arbeitsplatz: Schadensersatz wegen Mobbing durch Kollegen?
Eine Angestellte verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz, da sie von ihren Kolleginnen gemobbt worden sei, was bei ihr zu Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe. Das LAG Schleswig-Holstein hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend bewiesen. Ein ärztliches Attest mit „mobbingtypischem“ Befund sei dafür nicht ausreichend. Ebenso fehlte es dem Gericht an einem Beweis der erforderlichen Kenntnis des Beklagten von den behaupteten Mobbinghandlungen der Kolleginnen.
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PKH: Rechtsschutzbedürfnis für wiederholte Antragsstellung
Hat bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren über den gleichen Streitgegenstand stattgefunden, steht einer wiederholten Antragstellung keine materielle Rechtskraft eines früheren Beschlusses entgegen. Für einen erneuten Antrag kann jedoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das Recht zur wiederholten Stellung des Antrages missbraucht wird.
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Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen
Die Bundesregierung will Arbeitskräfte fit machen für die Arbeit von morgen und mehr Jugendliche in Ausbildung bringen. Seit dem 1.4.2024 gibt es für Beschäftigte und künftige Auszubildende neue Fördermöglichkeiten. Unternehmen, Beschäftigte und Auszubildende sollen insbesondere mit dem Weiterbildungsgesetz und der Ausbildungsgarantie unterstützt werden.
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Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG liegen in diesem Fall nicht vor.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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