Arbeitsrecht

Installation eines Gedenksteins gestaltet Wohnanlage bei Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsordnung nicht grundlegend um

Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.

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Pandemiebedingte Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom BAG entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen.

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Ausschlussfrist bei möglicher Benachteiligung wegen Schwerbehinderung und mittelbar wegen des Alters

Sowohl bei der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG als auch bei der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Anspruch verfällt, wenn eine der Fristen nicht eingehalten worden ist. Dabei setzt der Beginn der Ausschlussfrist keine Kenntnis von der Motivlage des Arbeitgebers voraus.

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Unwirksamkeit einer sog. „Ligaklausel“ – Handballtrainer gewinnt vor ArbG

Das ArbG Solingen hat auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: „BHC 06“ genannt) in vollem Umfang stattgegeben. Am 1.10.2024 hatte das ArbG bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden. Die Parteien stritten auch im Verfahren des Assistenztrainers u.a. über die Frage, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.6.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen Ligaklausel endete.

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Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz

Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt.

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Mutterschutz: Zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung

§ 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind.

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AGB-Inhaltskontrolle zu Vereinbarungen über Rückzahlung von Studienkosten

Vereinbarungen über die Beteiligung des Vertragspartners an den Kosten einer vom Verwender finanzierten Ausbildung benachteiligen den Vertragspartner zwar nicht generell unangemessen. Sie können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. So ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Vertragspartners zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden.

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Verschlechterung betrieblicher Altersversorgung im Konzern

Wenn der Konzernarbeitgeber die schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung ablösen möchte, bestimmt sich das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse (dritte Stufe des Prüfungsschemas des Senats) nach den tatsächlichen Umständen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Konzern.

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Headset-System unterliegt als technische Überwachungseinrichtung (nur) der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats

Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.

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