Arbeitsrecht
Ungebühr in der Sitzung: Fehlende Elemente des protokollpflichtigen Komplexes können zur Aufhebung des Beschluss führen
Gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gem. § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.
Keine Standortwechselpauschale ohne Clearingverfahren
Die Einmalzahlung für einen Standortwechsel nach einem Sozialplan setzt voraus, dass der Wechsel Ergebnis des im Sozialplan vorgesehenen Clearingverfahrens ist. Ein erst aufgrund eines Kündigungsschutzverfahrens erfolgter Standortwechsel genügt hierfür nicht.
Ausdrückliche Bezugnahme schließt konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit aus
Es ist nicht von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglicher Absprachen auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen.
„Ohne Arbeit kein Lohn“: Fehlende ausdrückliche Kürzungsregel hinderte zeitanteilige Kürzung nicht
Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ vor und enthält sie auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten zeitanteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird.
Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.
Profifußballer: Punktprämie nur bei Spieleinsatz
Ein bei einem Fußballverein der 2. Bundesliga beschäftigter Profifußballspieler hat nur Anspruch auf Auszahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten „Punkteinsatzprämie“ für Spiele, bei denen er zum Einsatz gekommen ist. Dafür sprechen Systematik, Sinn und Zweck und insbesondere die Entstehungsgeschichte der individuellen Vertragsbestimmungen.
Wirksamkeit von Kündigungen trotz geringfügiger Fehler in der Massenentlassungsanzeige
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft.
Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats bei ausländischer Fluggesellschaft
Der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland darf auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben.
Reform der Grundsicherung: Bürgergeld wird ab 1.7. durch das Grundsicherungsgeld abgelöst
Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung reformiert. Am 1.7.2026 wird das Bürgergeld vom Grundsicherungsgeld bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst. Damit wird der Vorrang der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung ggü. der Teilnahme an Weiterbildungen gestärkt und werden die Mitwirkungspflichten verbindlicher geregelt. In Fällen, bei denen Qualifizierungen oder Weiterbildungen für eine nachhaltige Eingliederung erfolgversprechender sind als eine direkte Vermittlung, sollen diese auch künftig ermöglicht werden.
Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Fiktive Beförderung und Grenzen des § 78 Satz 2 BetrVG
Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB nur dann Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen fiktiver Beförderung, wenn aufgrund konkreter Tatsachen feststeht, dass ihm ohne die Betriebsratstätigkeit die höherwertige Funktion tatsächlich übertragen und welche Vergütung es dort tatsächlich erhalten hätte. Das bloße Vergütungspotential der Stelle genügt nicht, und können die Voraussetzungen nicht aufgeklärt werden, sind vorrangig Ansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG sowie etwaige Zahlungsansprüche unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen erneut zu prüfen.
