Arbeitsrecht

Nachtschichtarbeit oder lediglich Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht?

Nachtschichtarbeit i.S.v. Ziffer 46 d) des Manteltarifvertrages zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 18.8.2006 liegt – dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend – nur vor, wenn die Arbeitszeit der Schicht überwiegend in der Nachtzeit (hier: 20 bis 6 Uhr) liegt.

Kein AGG-Indiz wegen fehlender Einladung bei ordnungsgemäßer Versendung durch Arbeitgeber

Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, vermag die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann zu begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken.

Kein Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf dauerhafte Lesezugriffe wegen fehlender Zuständigkeit und Datenschutzgründen

Ein Durchführungsanspruch des Gesamtbetriebsrats aus § 77 Abs. 1 BetrVG auf Einräumung elektronischer Lesezugriffe besteht nicht, wenn es an seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG fehlt; dies ist der Fall, wenn die Ausgestaltung von Zugriffsrechten nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst wird und die Rechte aus § 80 Abs. 1, 2 BetrVG lediglich regelungsfähig, nicht aber regelungsbedürftig sind. Eine Zuständigkeit kann weder durch Annexkompetenz noch durch einseitige Arbeitgebergestaltung oder Vertrag zugunsten Dritter begründet werden; zudem sind permanente Lesezugriffe mangels Erforderlichkeit datenschutzrechtlich unzulässig (§ 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 DSGVO).

Streit um E-Mails: Kündigung wegen übler Nachrede nach interner Kritik

Eine erhebliche Pflichtverletzung, die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, stellen u.a. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt, insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.

Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft verstößt nicht gegen Grundgesetz

Das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern (durch Regelungen des GSA Fleisch) ist mit der Berufsfreiheit der Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie vereinbar. Dem moderaten Eingriff in deren Berufsfreiheit stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen.

Maßnahmen zur Ahndung missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in Spanien

Der EuGH hat sich vorliegend mit der Vereinbarkeit der in Spanien vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor mit dem Unionsrecht befasst. Diese Maßnahmen (die Umwandlung dieser Verträge in ein „unbefristetes, aber nicht dauerhaftes Arbeitsverhältnis“, die Zahlung von Entschädigungen an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Haftungsregelung für öffentliche Verwaltungen und die Durchführung von Auswahlverfahren, bei denen die bisherige Erfahrung des Arbeitnehmers und die von ihm der Erfüllung seiner Aufgaben gewidmete Dienstzeit berücksichtigt werden) scheinen weder eine angemessene Ahndung dieses Missbrauchs noch die Beseitigung der Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu ermöglichen.

Streitwert bei mehreren Kündigungen

Nach der in Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 1.2.2024 (SWK 2024) verankerten Differenzmethode ist der einer Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unerheblich, weil es aus der alleine relevanten Sicht des Arbeitnehmers nur auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine Folgekündigung ankommt, nicht aber auf die durch den Arbeitgeber bestimmten Kündigungsgründe. Aufgrund dieses Wertungswiderspruchs ist Ziffer I.21.1 SWK 2024 eng auszulegen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die gem. Ziffer I.21.1 SWK 2024 i.V.m. einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird, bleibt bei der Streitwertberechnung daher unberücksichtigt. Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt für Folgekündigungen i.S.d. Ziffer I.21.3 SWK 2024 ist daher derjenige der außerordentlichen Kündigung, nicht derjenige der hilfsweisen ordentlichen Kündigung.