Arbeitsrecht
Das ändert sich 2025 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 2: Rund um die Rente
Zum 1.1.2025 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. Davon betroffen ist auch die Rente. Zudem können alle Bürgerinnen und Bürger fortan die Digitale Rentenübersicht online nutzen, um sich kostenlos einen transparenten Überblick über die individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge zu verschaffen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Das ändert sich 2025 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 1: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
Zum 1.1.2025 sind einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. Zudem stehen weitere Projekte im Laufe des Januars an wie etwa die Einführung der Jobcenter-App. Wir haben alles ein wenig übersichtlicher für Sie zusammengefasst.
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Zur Arbeitszeiterfassung bei Hausangestellten
Arbeitgeber von Hausangestellten müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann.
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Sparkassenchef verliert Pensionsansprüche nach Verurteilung wegen Untreue
Ein Ruheständler verliert mit Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung seine Rechte, wenn er wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dies gilt auch, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt und diese wegen mehrerer Taten gebildet wurde.
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Männlicher Bewerber durfte nicht Sekretärin werden – Keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Zwar führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor.
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Ordentliche Kündigung der Max-Planck-Gesellschaft beendet Arbeitsverhältnis mit Prof. Ghassan Hage
Das ArbG Halle (Saale) hat die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Prof. Ghassan Hage bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. für wirksam gehalten. Dieser habe in öffentlichen Äußerungen die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel gezogen und dadurch seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater zurücknehmen
Wegen eines Ermessensfehlers muss eine Krankenkasse den Insolvenzantrag gegen einen Steuerberater zurücknehmen. Die Stellung eines Insolvenzantrages ist nicht bereits immer dann gerechtfertigt, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Krankenkasse hat vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen.
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Neuer Einsatzort 500 km entfernt: Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis ist unbillig
Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugewiesen war, geschlossen und der Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich der Inhalt der geschuldeten Arbeit ändert, ist diese Neuzuweisung allein kein sachlicher Grund, der die Weisung, nunmehr 500 km entfernt zu arbeiten, als billig erscheinen lassen könnte.
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Betriebsbedingte Kündigung gegenüber leitenden Physiotherapeuten nicht rechtswirksam
Grundsätzlich kommt als unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen kann, die Vergabe von bisher in dem Betrieb des Arbeitgebers durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen und die daraus resultierende Schließung einer Abteilung in Betracht. Der für die Kündigung maßgebliche Sachverhalt muss vom Arbeitgeber so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich ein Bild davon zu machen.
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Corona-Quarantäne: Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern und Erstattungsanspruchs von Arbeitgebern
Arbeitgeber können vom Staat keine Erstattung von Zahlungen verlangen, die sie an ihre Arbeitnehmer für einen Zeitraum geleistet haben, in dem diese sich wegen des Verdachts der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befanden, wenn den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts zustand. Ein solcher Anspruch konnte sich aus § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert war; dies war im Frühsommer 2020 bei einer Quarantänedauer von bis zu 14 vollen Tagen der Fall.
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