Männlicher Bewerber durfte nicht Sekretärin werden – Keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

Dez. 17, 2024 | Arbeitsrecht

Zwar führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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