Arbeitsrecht

Alkoholverbot an Bord stellt nicht zwangsläufig vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar

Ein Alkohol- und Drogenverbot an Bord eines Schiffes auch während der dienstfreien Zeit, um im Notfall die Einhaltung aller erteilten Anweisungen sicherzustellen, stellt keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur für Notfälle einsatzbereit sein muss.

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Haustierverbot in der Spielhalle: Mitarbeiterin darf Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen

Die Betreiberin einer Spielhalle und eine Mitarbeiterin haben sich im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, dass sich die Mitarbeiterin künftig an das ausweislich der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung bestehende Haustierverbot in der Spielhalle halten muss und ihre Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen darf.

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Eine nur verspätete Auskunft begründet keinen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Eine nur verspätete Auskunft begründet für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft. Es ist dabei ohne Belang, dass Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die unverzügliche Erteilung der Informationen als Regelfall vorsieht und den Zeitraum der Ungewissheit damit auf ein Minimum verkürzt. Eine ungerechtfertigte Verzögerung lässt dessen ungeachtet ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Datenmissbrauch schließen.

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Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt a.M. hat die beklagte Versicherung zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt.

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Stellenanzeige sucht nach "Digital Native": Arbeitgeber muss Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zahlen

Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ , möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar.

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Sonderkündigungsschutz: Nachträgliche Klagezulassung für schwangere Arbeitnehmerin

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

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Rechtsanwaltsanwärter in Österreich: Teil der Ausbildung auch bei Rechtsanwalt in Deutschland möglich?

Die in Österreich geltende Regelung, nach der ein Teil der Ausbildungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters verpflichtend bei einem Anwalt mit Sitz in Österreich zu absolvieren ist, demnach die Absolvierung dieser praktischen Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt ausgeschlossen ist, ist nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar.

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Unterlassung der Durchführung von sog. „Inhousing“-Schulungen

Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist weit auszulegen. Er umfasst alle Maßnahmen der Berufsbildung i.S.d. § 1 Abs. 1 BBiG und damit u.a. solche der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG erschöpft sich dagegen in der Einweisung an einem konkreten Arbeitsplatz.

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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes?

Im Rahmen der Gesamtabwägung können die sozialrechtlichen Handlungspflichten bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden. Sozialrechtliche Handlungspflichten sind jedoch bei der Beurteilung des böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG nicht unmittelbar anwendbar und ihre Wertungen nicht „eins zu eins“ zu übernehmen.

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