Arbeitsrecht
Kabinett beschließt Rentenpaket 2025
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen. Mit dem sog. Rentenpaket 2025 sollen drei zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 % bis 2031, die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder sowie die Aufhebung des Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Festlegung des Ortes für Beginn und Ende der Arbeitszeit
Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
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Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG: MS-Office Kenntnisse müssen nicht mit Zeugnissen belegt werden
Der Umgang mit MS-Office ist für die meisten Menschen selbstverständlich, ohne dass dieses in Zeugnissen besonders erwähnt werden müsste. Außerdem können sehr gute MS-Office Kenntnisse auch ohne umfangreiche Schulungen im täglichen Gebrauch erworben werden. Von dem Fehlen irgendwelcher Nachweise kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass keine sehr guten MS-Office Kenntnisse vorliegen.
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Formunwirksamkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift
Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.
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Keine Schwangerschaftsabbrüche: Direktionsrecht eines katholischen Klinikums gegenüber dem langjährigen Chefarzt
Ein (neu) in katholischer Trägerschaft geführtes Klinikum darf dem langjährigen Chefarzt der Gynäkologie im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben dahingehend machen, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik nicht durchgeführt werden dürfen. Eine zuvor erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, wonach der Chefarzt ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten darf, kann dahingehend eingeschränkt werden, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht umfasst ist.
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Mehrvergleich bei Zeugnis im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG
Der Arbeitgeber wird in der Regel nicht dazu bereit sein, dem Arbeitnehmer (Auszubildenden) ein Arbeitszeugnis zu erteilen, das den Anforderungen des Arbeitnehmers (Auszubildenden) entspricht, der regelmäßig ein mindestens „gutes“ Zeugnis haben möchte. Diese Typisierung in I 25.1.3 des Streitwertkataloges ist auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG zu übertragen.
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Verfahrensart nach Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu. Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG.
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Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbands Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V.
Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte.
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Arbeitsmarkt im Juli 2025: Anstieg der Arbeitslosigkeit
Anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg hat die Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA) Andrea Nahles den Arbeitsmarktbericht für Juli 2025 vorgelegt. Gegenüber dem Vorjahresmonat hat sich die Arbeitslosigkeit um 0,3 Prozentpunkte auf 6,3 Prozent erhöht. Im Juli 2025 waren in Deutschland damit 2.979.000 Menschen ohne Arbeit. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit sei auf die beginnende Sommerpause zurückzuführen. Die Unternehmen seien weiter sehr zurückhaltend bei der Meldung neuer Stellen und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nehme kaum noch zu.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Befangenheit: Beschluss gegen Ablehnungsgesuch – Unterschrift ehrenamtliche Beisitzer notwendig?
Ein Beschluss gem. § 49 Abs. 1 ArbGG bedarf zu seiner Wirksamkeit lediglich der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammer. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer den vollständig abgesetzten Beschluss (analog § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. die Beschlussformel (analog § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG) unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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